ABB


1. Verantwortungsbereich

Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für Vertragsschlüsse über die Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die SUNDAIR GmbH. Diese ABB gelten auch für unentgeltliche Beförderungen oder für Beförderungen zu Sonderkonditionen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.



2. Beförderung

2.1 Check-in
Der Fluggast muss so rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen,dass er spätestens 45 Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Bei einem nicht rechtzeitigen Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung und der Fluggast bleibt zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet. Wir empfehlen, zur Erfüllung der bestehenden Sicherheitsanforderungen zur Abfertigung mindestens 90 Minuten vor planmäßiger Abflugzeit am Check‐in zu erscheinen.

2.2 Reiseunterlagen
Jeder Fluggast ist selbst für die Einhaltung aller wichtigen mit der Reise verbundenen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, einschließlich solcher für mitgeführteTiere) sowie für die Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand der Reisedokumente verantwortlich.

Die Beförderung eines Fluggastes durch SUNDAIR erfolgt nur bei Vorlage vollständiger und gültiger Reisedokumente nebst gültigem Reisepass/Personalausweis/Visum oder, bei Verlust der Originaldokumente, gleichwertiger Ersatzdokumente im Zuge der pünktlichen Abfertigung.

Die Pflicht zur Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments gilt auch für Kinder und Kleinkinder (Kinderausweis oder –pass). In Abhängigkeit vom gewählten Zielland können für reisende Kinder besondere Einreisebestimmungen gelten. Weitere Informationen sind bei der Auslandsvertretung des betreffenden Landes oder beim Auswärtigen Amt erhältlich.

SUNDAIR ist berechtigt, die Beförderung zu verweigern, falls die Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht erfüllt sind oder länderspezifische Reisedokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden können.

Im Falle der Nichterfüllung von Ein- oder Ausreisebestimmungen, insbesondere aufgrund unvollständiger oder nicht einwandfreier Reisedokumente, ist SUNDAIR berechtigt, die Beförderung oder Weiterbeförderung zu verweigern und dem Fluggast alle hieraus resultierenden Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen.

2.3 Verhalten des Fluggastes
Ist das Verhalten des Fluggastes während des Check-in-Vorganges oder während des Einsteigevorganges oder an Bord derart, dass vom Fluggast eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass der Fluggast die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leistet, einschliesslich der Anweisungen betreffend Rauchverbot, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass der Fluggast anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügt, so behält sich SUNDAIR das Recht vor, die zur Verhinderung des Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen und die Beförderung zu verweigern.

2.4 Einsteigen und Mindesteinstiegszeiten
Fluggäste sind verpflichtet, sich spätestens zu der in der Bordkarte ausgewiesenen oder am Check-in Schaltern mitgeteilten Mindesteinstiegszeit (BoardingTime) mit gültiger Bordkarte einstiegsbereit am Flugsteig (Gate) einzufinden.

Bei Nichteinhaltung der Mindesteinstiegszeit (BoardingTime) verlieren die Fluggäste ihren Beförderungsanspruch auf diesem Flug. Bei allen Flügen, die in der Economy Class gebucht waren, sind die Fluggäste jedoch weiterhin zur Zahlung des Flugpreises abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendungen verpflichtet, es sei denn, die Nichteinhaltung der Mindesteinstiegszeit ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. Desgleichen können hieraus keine Ansprüche auf Schadensersatz, den Ersatz von Aufwendungen oder sonstige Ansprüche gegen die Fluggesellschaft abgeleitet werden.



3. Beförderung von Fluggästen

3.1 Beförderung von Kleinkindern
Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden wird empfohlen, von Flügen mit Neugeborenen im Alter von unter 3 Tagen abzusehen.

Pro erwachsenen Reisenden ist die Beförderung eines Kleinkindes ohne eigenen Sitzplatz zulässig. Pro Sitzreihe ist jeweils nur ein Kleinkind gestattet.

3.2 Beförderung von unbegleiteten Kindern
Die Beförderung unbegleitet reisender Kinder im Alter zwischen 5 und 11 Jahren ist nur möglich, sofern diese vorher, spätestens jedoch 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, beim SUNDAIR-Kundenservice angemeldet wurden und die Beförderung durch SUNDAIR bestätigt wurde. Die Leistungen für unbegleitet reisende Kinder können auch für Kinder zwischen 12 und 16 Jahren gebucht werden.

Unbegleitet reisende Kinder werden befördert, wenn bei der Abfertigung ein offizielles Pass- bzw. Ausweisdokument mit Lichtbild vorgelegt wird. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben für die Reise in bestimmten Ländern eine schriftliche Einverständniserklärung am Check-in-Schalter vorzulegen. Falls die Erziehungsberechtigten/Eltern geschieden sind oder getrennt leben, haben sie am Check-in-Schalter eine schriftliche Bestätigung jedes Erziehungsberechtigten/Elternteils vorzulegen. Für bestimmte Länder gelten Sonderbestimmungen. Bei der Abfertigung ist der Name der das Kind am Bestimmungsflughafen abholenden Person anzugeben. Die Erziehungsberechtigten/Eltern müssen bis zum Abflug des Flugzeuges am Flughafen warten.

Für unbegleitet reisende Kinder gilt eine Meldeschlusszeit von 60 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit.

Für die Beförderung unbegleitet reisender Kinder wird ein gesondertes Bearbeitungsentgelt gemäß der zum Zeitpunkt der Buchung der Leistung geltenden Entgelttabelle pro Flug erhoben.

3.3 Beförderung von Schwangeren
Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei werdenden Müttern gilt für die Beförderung von Schwangeren:

Bis zur vollendeten 31. Schwangerschaftswoche befördert SUNDAIR Schwangere unter Vorlage des Mutterpasses; ab der 32. Schwangerschaftswoche ist zusätzlich zum Mutterpass die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (nicht älter als 7 Tage) notwendig.

Ab der 36. Schwangerschaftswoche ist eine Beförderung ausgeschlossen.

Diese vorgenannten Bestimmungen sind auch im Hinblick auf das Datum eines möglicherweise vorgesehenen Rückfluges zu berücksichtigen.

In einzelnen Ländern können restriktivere Bestimmungen zur Beförderung von Schwangeren gelten.

3.4 Beförderung von Fluggästen mit Gipsverband
Fluggäste mit Gipsverband werden darauf hingewiesen, dass eine Beförderung innerhalb der ersten vier (4) Tage nach Anlegen des Gipsverbandes, unabhängig davon, ob der Gipsverband offen oder geschlossen getragen wird, mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist und SUNDAIR deswegen die Beförderung des betroffenen Fluggastes nicht bestätigen kann.

Falls der Gipsverband mindestens vier (4) Tage lang komplikationslos getragen wurde, kann der Fluggast mit Gipsverband befördert werden. Bei geschlossenem Gipsverband wird allerdings aus medizinischer Sicht eine Spaltung des Gipses dringend empfohlen.

Benötigt der Fluggast aufgrund des Gipsverbandes zusätzlichen Platz im Flugzeug, so ist in jedem Fall eine vorherige Anmeldung beim SUNDAIR-Kundenservice erforderlich. Diese muss spätestens 48 Stunden vor Antritt des Fluges erfolgen, andernfalls ist SUNDAIR berechtigt, die Beförderung auf Einzelfallbasis zu verweigern.

3.5 Beförderung von Fluggästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
SUNDAIR kann nach Maßgabe von Art. 4 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verlangen, dass ein behinderter Fluggast oder ein Fluggast mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Fluggast oder dieser Fluggast mit eingeschränkter Mobilität benötigt.

Bis zu zwei Rollstühle bzw. Mobilitätshilfen für behinderte Fluggäste werden kostenlos im Frachtraum transportiert. Die Rollstühle bzw. Mobilitätshilfen sollten zusammenklappbar sein. Die Laderaumgröße als auch vorgeschriebene Laderaumgewichtsbelastungen können den Transport insbesondere von batteriebetriebenen Rollstühlen oder Mobilitätshilfen unmöglich machen. Bitte beachten Sie, dass batteriebetriebenen Rollstühlen nur aufrecht transportiert werden können und daher die Maße der Flugzeug‐Laderaumklappe unter Umständen eine Verladung unmöglich machen können. Ebenso kann eine Ver‐ bzw. Entladung an einem Flughafen aufgrund fehlender Verladehilfsmittel unmöglich sein.

Ein Beförderungsanspruch besteht daher und aufgrund von Gefahrgutvorschriften (insbesondere sind Nassbatterien verbotene Gegenstände, zugelassen sind aber Trocken‐ und Gelbatterien) nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Rollstuhls bzw. der Mobilitätshilfe rechtzeitig (bis spätestens 48 Stunden vor Abflug) unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts beim SUNDAIR-Kundenservice angemeldet, und durch SUNDAIR schriftlich rückbestätigt wurde.

SUNDAIR übernimmt keine Haftung für eventuell entstandene Schäden an Sonder‐ bzw. Sperrgepäck auf ihren Flügen, sofern dieses aufgrund seiner Eigenart schadensanfällig ist. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt. Danach gilt eine höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck, wenn der Fluggast spätestens bei der Aufgabe des Reisegepäcks eine besondere Erklärung abgibt und den verlangten Zuschlag entrichtet. Passagiere, die entsprechendes schadensanfälliges Reisegepäck (z.B. Elektrogeräte, Flachbildschirme u.ä.) aufgeben, müssen bei der Abfertigung eine Verzichtserklärung unterschreiben, dass sie darauf hingewiesen worden sind, dass ihr Gepäck aufgrund seiner Eigenart schadensanfällig ist und dass SUNDAIR und der jeweilige Reiseveranstalter von jeglicher Verantwortung freigesprochen werden.

3.6 Beförderung von Fluggästen an Notausgängen
Sitzplätze am Notausgang unterliegen besonderen gemeinschaftsrechtlichen Sicherheitsbestimmungen. SUNDAIR ist daher berechtigt, eine Buchung dieser Sitzplatzkategorie an folgende Personenkreise abzulehnen:

- Kleinkinder und Kinder (bis einschließlich 17 Jahre)
- Schwangere
- Personen, die eingeschränkt mobil sind
- Personen, die durch ihre Körpermaße und -fülle, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind
- Personen, die Tiere in der Kabine mitführen
- Personen, die weder die deutsche noch englische Sprache verstehen und sprechen

Mit der Reservierung eines Sitzplatzes an den Notausgängen sichert der Fluggast zu, dass die oben genannten Kriterien für ihn und die von ihm gebuchten Personen nicht zutreffen. Darüber hinaus muss der Fluggast bereit sein, dem Bordpersonal im Notfall behilflich zu sein. Dies setzt voraus, dass der Fluggast den Anweisungen der Crew in deutscher oder englischer Sprache Folge leisten kann.

Sollte dies nicht der Fall sein, ist SUNDAIR berechtigt, der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten besteht. Sollte eine anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat SUNDAIR das Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern.

Eine rechtzeitige Sitzplatzreservierung bis spätestens 48 Stunden vor Abflug wird empfohlen. Die Sitzplatzreservierung kann auch nach der Flugbuchung oder Buchung einer Pauschalreise unter Service vorgenommen werden.

3.7 Beförderung von Fluggästen in Reihe 1
Sitzplätze in Reihe 1 unterliegen besonderen gemeinschaftsrechtlichen Sicherheitsbestimmungen. SUNDAIR ist daher berechtigt, eine Buchung dieser Sitzplatzkategorie an folgende Personenkreise abzulehnen:

- Kleinkinder (bis einschließlich 2 Jahre)
- Schwangere
- Personen, die eingeschränkt mobil sind
- Personen, die durch ihre Körpermasse und-fülle, Krankheit oder aus Altersgründen eingechränkt beweglich sind
- Personen, die Tiere in der Kabine mitführen

Mit der Reservierung eines Sitzplatzes in Reihe 1 sichert der Fluggast zu, dass die oben genannten Kriterien für ihn und die von ihm gebuchten Personen nicht zutreffen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist SUNDAIR berechtigt, der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten besteht. Sollte eine anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat SUNDAIR das Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern. Eine rechtzeitige Sitzplatzreservierung bis spätestens 48 Stunden vor Abflug wird empfohlen. Die Sitzplatzreservierung kann auch nach der Flugbuchung oder Buchung einer Pauschalreise unter Service vorgenommen werden.



4. Beförderung von Gepäck und Tieren

4.1 Erlaubtes Gepäck
4.1.1 Sachgerechte Verpackung
SUNDAIR kann die Annahme von aufzugebendem Gepäck verweigern, wenn dieses nicht so verpackt ist, dass dessen sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Der Fluggast ist dafür verantwortlich, das Gepäck so sachgerecht zu verpacken, dass das aufgegebene Gepäck sowie alle darin enthaltenen Gegenstände den Transport unbeschadet überstehen.

4.2 Gepäckabschnitt
Der dem Fluggast ausgehändigte Gepäckabschnitt dient als widerlegbarer Nachweis für das Gewicht und die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke. Es wird empfohlen, mit dem Namen und der Anschrift des Fluggastes versehene Etiketten an und im aufgegebenen Gepäck anzubringen.

4.3 Abholung von Gepäck
Fluggäste sind verpflichtet, ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es von der SUNDAIR ausgegeben wird. SUNDAIR ist berechtigt, dem Fluggast die ihr ggf. entstandenen Aufbewahrungskosten für Gepäckstücke, die vom Fluggast verschuldet nicht abgeholt wurden oder deren Annahme zu Unrecht verweigert wurde, in Rechnung zu stellen.

4.4 Zoll
Der Fluggast ist für die Begleichung etwaiger Zölle im Zusammenhang mit seinem Gepäck selbst verantwortlich.

4.5 Gepäckermittlung (Lost and Found)
Verspätung, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Reisegepäck ist nach der Landung umgehend beim Gepäckermittlungsschalter (Lost and Found) des jeweiligen Ankunftsflughafens anzuzeigen.

4.6 Handgepäck
Das Handgepäck darf maximal ein Gewicht von 6 kg aufweisen (ein Handgepäckstück) Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße 55 cm x 40 cm x 20 cm nicht überschreiten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 dürfen Fluggäste auf in der Europäischen Union und der Schweiz startenden Flügen (einschließlich von Anschlussflügen) Flüssigkeiten, Druckbehälter, Pasten, Lotionen oder andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Höchstmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitführen. Entscheidend ist die auf dem Behälter aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behälter sind zusammen in einem transparenten, wiederverschließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem Liter zu verpacken. Pro Fluggast ist nur ein Beutel zulässig. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen, die über den SUNDAIR-Kunderservice erfragt werden können. Manche Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende Regelungen erlassen. Weitere Informationen sind über den SUNDAIR Kundenservice erhältlich.

4.7 Freigepäck
Die Freigepäckgrenze für aufgegebenes Gepäck beträgt:

- 20 kg für ein Gepäckstück je Erwachsener und Kind - 20 kg für ein Gepäckstück je Kleinkind (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr)

Kinderwagen, Buggys, Babybetten oder Autokindersitze werden innerhalb der Freigepäcksmenge für Kleinkinder (20kg) im Laderaum befördert. Eine Anmeldung ist dafür nicht notwendig.

Auf allen Beirut – Flügen gelten folgende Ausnahmen:

- 10 kg für ein Gepäckstück je Kleinkind (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr)

Zusätzlich wird ein (1) Kinderwagen oder ein (1) Buggy oder ein (1) Autokindersitz kostenfrei befördert. Eine Anmeldung ist dafür nicht notwendig.

4.8 Über- bzw. Sondergepäck
Übergepäck ist jedes Gepäck, welches gewichtsmäßig und/oder anzahlmäßig die Freigepäckgrenze überschreitet. Sondergepäck ist jedes Gepäckstück, welches auf Grund seiner Ausmaße (z. B übergroßes und sperriges Gepäck) nicht als normales Gepäckstück gilt, auch wenn es gewichtsmäßig unter der Freigepäckgrenze liegt. Sportgepäck gilt ebenfalls als Sondergepäck.
4.9 Höchstgewicht
Das Gewicht einzelner Gepäckstücke darf nicht mehr als 32 kg betragen (ausgenommen Sondergepäck). Weitere Informationen sind beim SUNDAIR-Kundenservice erhältlich.

Bei Gepäck, das die Freigepäckgrenze überschreitet, wird, sofern die Beförderung im Übrigen zulässig ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ein zusätzliches Beförderungsentgelt (Übergepäckentgelt) erhoben, welches der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Entgelttabelle zu entnehmen ist. Das Übergepäckentgelt ist in jedem Fall vor Abflug zu entrichten. Es steht der SUNDAIR grundsätzlich frei, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob Über- oder Sondergepäck befördert wird. Entscheidungsgrundlage für die Beförderung von Über- und Sondergepäck sind die verfügbare Laderaumkapazität sowie Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen. Über- und Sondergepäck kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden. Ein Beförderungsanspruch auf angemeldetes Über- und Sondergepäck besteht nur, wenn die Anmeldung durch SUNDAIR bestätigt wird.

Jegliches Gepäckstück (einerlei, ob Reisegepäck oder Sportgepäck) über 32 kg muss spätestens 48 Stunden vor Abflug beim SUNDAIR-Kundenservice als besonders schweres Sondergepäck angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind das Gewicht und die Maße des Übergepäcks bzw. des Sondergepäcks anzugeben.

Sportwaffen, Jagdwaffen und dazugehörige Munition sowie alle Gegenstände, die den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken oder als solche gekennzeichnet sind, sind vor Reiseantritt bei SUNDAIR anzumelden. Ein frühzeitiges Erscheinen am Check-in Schalter am Abflugtag wird empfohlen. SUNDAIR läßt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Ein Fluggast darf pro Person eine Bruttomenge von maximal 5 kg Munition (der Unterklasse 1.4S, UN0012 oder UN0014) mitführen. Weitere Informationen werden bei der Anmeldung mitgeteilt. Für die Beförderung von Waffen wird ein gesondertes Entgelt erhoben, welches der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Entgelttabelle zu entnehmen ist.

Die Mitnahme eines (1) Rollstuhls je behinderten Fluggast ist möglich und bei SUNDAIR-Kundensevice anzumelden. Motorbetriebene Rollstühle können wegen der eingeschränkten Laderaumkapazität nur mit Einschränkungen befördert werden. Sie sind in einem Zustand aufzugeben, der ihre sichere Handhabung und Beförderung gewährleistet. Die Beförderung von medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle kann nur dann gewährleistet werden, wenn diese 48 Stunden vorher unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts angemeldet wurden, an Bord genügend Platz ist und deren Beförderung nicht den einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter entgegensteht. Weitere Einzelheiten werden bei der Anmeldung mitgeteilt.

Medizinische Hilfsmittel können als zusätzliches Gepäckstück kostenlos befördert werden, sofern sie vom Fluggast rechtzeitig vor Abflug beim SUNDAIR-Kundenservice per Email angemeldet werden. Die medizinische Notwendigkeit ist durch ein akutelles ärztliches Attest nachzuweisen. Weitere Einzelheiten werden bei der Anmeldung mitgeteilt.

Jegliche Anfragen zur Beförderung von Sauerstoff müssen rechtzeitig vor Abflug per Email beim SUNDAIR-Kundenservice gestellt werden. Hilfsmittel wie z.B. Kosmetika, Pflegemittel, Wäsche oder ähnliches werden auch mit ärztlicher Bescheinigung nicht als Sondergepäck akzeptiert.

4.10 Beförderung von Sportgepäck
Die Beförderung von Sportgepäck ist kosten- und anmeldepflichtig. Die Höhe der jeweiligen Entgelte für Sportgepäck ist der aktuell gültigen Entgelttabelle zu entnehmen.

Der Fluggast hat die Anmeldung zur Beförderung von Sportgepäck bis zu 48 Stunden vor Abflug beim SUNDAIR-Kundenservice vorzunehmen. Bei fehlender Anmeldung besteht kein Anspruch des Fluggastes auf Beförderung seines Sportgepäcks.

Sportgeräte müssen gesondert verpackt werden. SUNDAIR empfiehlt, Sportgeräte in einer festen Verpackung aufzugeben. Es muss als solches beim Check-in erkennbar sein. SUNDAIR haftet nicht für etwaige Schäden an Sportgeräten bzw. Sportgepäck, soweit diese nachweislich durch mangelhafte Verpackung verursacht wurde.

Für folgende Sportgeräte gelten zusätzlich die weiteren Bestimmungen:

- Werden Tauchgeräte als Gepäck mitgeführt, sind die Gürtel ohne Bleigewichte mitzuführen; Pressluftflaschen werden nur in entleertem Zustand befördert. Zur Beförderung von Tauchlampen ist die wärmeerzeugende Komponente oder die Batterie getrennt einzupacken, um eine Einschaltung während der Beförderung zu verhindern. Jede ausgebaute Batterie ist gegen Kurzschluss zu sichern.
- Fahrräder mit Hilfsmotor oder Elektromotor gelten als Gefahrgut und sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Für Behinderten-, Therapie- und Rollstuhlfahrräder gelten Sonderregelungen.
- Golftrolleys mit Lithium-Batterien/Akkus gelten als Gefahrgut und sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen.


4.11 Beförderung von Tieren
Die Beförderung von Tieren unterliegt der SUNDAIR Zustimmung und ist entgeltpflichtig. Die jeweiligen Entgelte sind der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Entgelttabelle zu entnehmen. Der Transport von Nagetieren (z.B. Hasen, Kaninchen, Hamster, Mäuse, Ratten, etc.) ist sowohl in der Kabine als auch im Frachtraum ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen zum Transport von Tieren finden Anwendung. Auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken wird hingewiesen.

4.12 Tiere in der Kabine
Die Tiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren sowie fortlaufend hygienisch einwandfreien, flexiblen Behältnis, z.B. Tasche (Maße des Behältnisses: 42 cm x 31 cm x 20 cm, bis 6 kg Gewicht inkl. Behältnis) artgerecht, d.h. mit ausreichend Freiraum, transportiert werden und dürfen das Behältnis während des Fluges nicht verlassen. Das Behältnis darf nicht auf den Sitzen abgestellt und muss unter den Vordersitz geschoben werden.

4.13 Tiere im Frachtraum
Die Tiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren sowie fortlaufend hygienisch einwandfreien, stabilen Behältnis (Hartschalenbox) (maximale Maße des Behältnisses: 125 cm x 75 cm x 85 cm) artgerecht, d.h. mit ausreichend Freiraum, transportiert werden und dürfen während der Beförderung keinen Auslauf bekommen. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres online angemeldet und durch SUNDAIR bestätigt wurde und wenn das Transportbehältnis für das Tier den vorgenannten Anforderungen entspricht. Falls das Tier im Laderaum befördert werden soll, muss es ferner spätestens 60 Minuten vor Abflug am Check-in- Schalter aufgegeben werden.

Der Fluggast ist selbst dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Impf- und Gesundheitszeugnisse sowie Einreisedokumente gültig und auf dem neuesten Stand sind. Je nach Land können unterschiedliche Beschränkungen der Ein- oder Ausreise von Tieren gelten, daher kann die Beförderung von Tieren auf bestimmten Flügen generell untersagt werden (z.B. Flüge von/nach Ägypten und Großbritannien). Weitere Informationen über die Beförderung von Tieren sowie zu etwaigen Beförderungseinschränkungen (z.B. Einfuhrverbot nach Deutschland bei bestimmten Kampfhundarten) sind beim SUNDAIR-Kundenservice erhältlich. Ein Anspruch auf Beförderung des Blindenhundes besteht nur, wenn die beabsichtigte Beförderung online angemeldet und durch die SUNDAIR bestätigt wurde. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt kostenlos. Je nach Land können unterschiedliche Beschränkungen der Ein- oder Ausreise von Tieren gelten, daher kann die Beförderung von Blindenhunden auf bestimmten Flügen generell untersagt werden (z.B. Flüge von/nach Ägypten und Großbritannien). Weitere Informationen über die Beförderung von Tieren sowie zu etwaigen Beförderungseinschränkungen sind beim SUNAIR-Kundenservice erhältlich.

4.14 Extra Seat
Im Rahmen der SUNDAIR-Kapazitäten und vorbehaltlich entgegenstehender Gründe der Flugsicherheit wird SUNDAIR-Kundenservice auf vorherige Anfrage prüfen, ob Musikinstrumente, welche aufgrund ihres Gewichts oder ihrer Größe kein Handgepäck im Sinne von Artikel 4.6 sind, aber auch nicht als Sperrgepäck aufgegeben werden sollen, auf einem "Extra Seat" befördert werden können.

Dieser Service ist nur buchbar, wenn unmittelbar neben dem vom Fluggast reservierten Sitzplatz noch ein nicht reservierter Sitzplatz zur Verfügung steht, oder der Fluggast bereit ist, einen anderen Sitzplatz zu akzeptieren, der diese Voraussetzung erfüllt.

Die Zubuchung eines "Extra Seat" ist ausschließlich über den SUNDAIR-Kundenservice gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe des Flugpreises nach der zum Zeitpunkt der Zubuchung maßgeblichen Buchungsklasse im ECO SUND-Tarif für die betreffende Flugstrecke möglich.

SUNDAIR weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Extra Seat ausschließlich eine von der Flugbuchung abhängige Zusatzleistung ist, die nicht isoliert umgebucht oder storniert werden kann. Die Zubuchung eines Extra Seats begründet keinen gesonderten Anspruch auf die Beförderung von Personen und Beförderung von zusätzlichem Hand- oder Aufgabegepäck. Extra Seats sind nicht in den Reihen an den Notausgängen verfügbar.

Pro Fluggast ist maximal ein Extra Seat buchbar und dieser ist nicht auf andere Personen übertragbar. Die Gebühr für einen zusätzlichen Sitzplatz ist nicht erstattbar, wenn der Fluggast die Buchung storniert.

4.15 Nicht erlaubtes Gepäck
Die Beförderung von Gefahrgut ist auf allen Flügen der SUNDAIR grundsätzlich untersagt. Es gibt gefährliche Güter, die der Fluggast unter Einhaltung der IATA-Gefahrgutvorschriften, sicher im Hand- und Passagiergepäck transportieren kann. Die aktuellen Vorschriften sind auf Nachfrage beim SUNDAIR-Kundenservice erhältlich. Der Fluggast hat eventuelle Abweichungen der SUNDAIR gegenüber den IATA-Gefahrgutvorschriften unter nachfolgend aufgeführten Punkten zu beachten.

Der Fluggast darf insbesondere folgende Gegenstände nicht mitführen:

- Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Ausrüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe sowie Flüssigkeiten jeder Art, d. h. alle Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut eingestuft sind;
- Gegenstände, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder Beschaffenheit für die Beförderung ungeeignet sind.
- Es ist Fluggästen untersagt, im Handgepäck oder am Körper Waffen jedweder Art mitzuführen, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen sowie unter Gasdruck stehende Behälter, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können. Dasselbe gilt für Munition und explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Benzinfeuerzeuge sind verboten. Fluggäste sind berechtigt, 1 Gasfeuerzeug am Körper mitzuführen. Camping-Öfen und Kartuschen, welche eine entzündbare Flüssigkeit enthalten, sind grundsätzlich als Gepäck verboten.

Für die Beförderung nachfolgend aufgelisteter Gegenstände gilt:

- Einzeln mitgeführte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkus (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie etwa Laptops, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras usw. gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkus mit einer Wattstundenleistung bis 160 Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter mitgeführt werden. Die Mitnahme einzelner Batterien oder Akkus mit einer Wattstundenleistung von 100 Wh bis 160 Wh in das Flugzeug bedarf der vorherigen Zustimmung der SUNDAIR. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkus können den Sicherheitshinweisen im Internet entnommen werden.
- E-Zigaretten dürfen nur im Handgepäck oder an der Person mitgeführt werden.


Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände sind gemäß EU-VO 2015/1998 im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck nicht zur Beförderung zugelassen. Die Gegenstände dürfen auch nicht in den sensiblen Bereich eines Flughafens mitgenommen werden.

- Spielzeugwaffen/Scheinwaffen (aus Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl Sicherheits- als auch offene Klingen), handelsübliche Spielzeuge, die als Waffe verwendet werden könnten, Stricknadeln, Sportschläger und sonstige Sport- und Freizeitgeräte, die als Waffe verwendet werden könnten (z. B. Skateboards, Angelruten oder Paddel) sowie sonstige spitze oder schneidende Objekte dürfen nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Dasselbe gilt für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene medizinische Zwecke im Rahmen der Beförderung von medizinischen Hilfsmittel) sowie für Kerzen mit Gelanteil, Schuheinlagen mit Gelanteil, Schneekugeln oder ähnliche Dekorationen, unabhängig von Größe oder Flüssigkeitsmenge. Um Verletzungen zu vermeiden, sind sämtliche spitzen oder scharfen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu sichern und sicher zu verpacken. Die Aufzählung verbotener Gegenstände ist nicht abschließend; sie kann jederzeit ergänzt werden. Ausführliche Informationen unter Verbotene Gegegenstände.


Ferner dürfen im aufzugebenden Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert, wie z. B. Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Laptops, Kameras, Mobiltelefone, Navigations- oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere (Anteilsscheine usw.) sowie andere Wertsachen oder Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus- oder Autoschlüssel, Medikamente und/oder flüssige Arzneimittel befördert werden.



Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung

5.1 Beschränkung und Ablehnung der Beförderung
SUNDAIR ist berechtigt, die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes und/oder seines Gepäcks insbesondere dann abzulehnen oder vorzeitig abzubrechen, wenn:

- das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord aufgrund des Verhaltens des entsprechenden Fluggastes in Gefahr gebracht werden;
- Besatzungsmitglieder bei der Ausübung ihrer Pflicht behindert werden;
- Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den Konsum von Alkohol, missachtet werden;
- das Verhalten des Fluggastes andere Fluggäste oder die Flugbesatzung unzumutbaren Belastungen, Sach- oder Personenschäden aussetzt;
- der begründete Verdacht besteht, der Fluggast werde eine der vorgenannten Handlungen vornehmen; die Beförderung gegen anzuwendendes Recht oder anzuwendende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches zu diesem Zeitpunkt überflogen wird, verstoßen würde;
- der Fluggast Untersuchungen seiner selbst oder seines Gepäcks verweigert, die aus Sicherheitsgründen ggf. erforderlich sind;
- der Fluggast nicht im Besitz gültiger oder einwandfreier Reisedokumente ist, seine Reisedokumente während des Fluges zerstört oder die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung verweigert;
- der Fluggast die für die Durchführung des Fluges erforderlichen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte Tiere) nicht einhält;
- dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert wird;
- der Fluggast beim Check-in oder beim Einsteigen nicht nachweisen kann, dass er die Person ist, die in der Buchung als Fluggast genannt ist;
- der Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge, einschließlich solcher für vorangegangene Flüge, nicht bezahlt wurden;
- der Fluggast gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Fluggesellschaft oder des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder gegen Anweisungen im Rahmen der Betriebsvorschriften verstößt;
- der Fluggast nicht erlaubtes Gepäck mit sich führt;
- sich der Inhalt des Gepäcks nicht zweifelsfrei feststellen lässt;
- der begründete Verdacht besteht, dass es sich bei dem Inhalt des Gepäcks um gefährliche Güter handelt;
- der Fluggast bei der Beförderung von Tieren gegen Ziffer 4.11 verstößt;
- der Fluggast bei Flugantritt mit Gipsverband die in Ziffer 3.4 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;
- der Fluggast den aufgrund eines Gipsverbandes erforderlichen zusätzlichen Platzbedarf nicht nach Ziffer 3.4 rechtzeitig angemeldet hat;
- der Fluggast die gemäß Ziffer 2.1 einzuhaltenden Meldeschlusszeiten (Check-in Zeiten) oder die nach Ziffer 2.4 einzuhaltenden Mindesteinstiegszeiten (BoardingTime) nicht einhält;
- die Beförderung des Fluggastes mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden wäre
- sowie in allen weiteren in den ABB ausdrücklich aufgelisteten Fällen.


SUNDAIR ist berechtigt, Fluggäste aus dem Flugzeug zu verweisen, ihre Weiterbeförderung an jedem Ort zu verweigern oder ihre Beförderung auf dem gesamten Streckennetz abzulehnen, falls dies zur sicheren Durchführung des Fluges bzw. zum Schutz von Fluggästen und Besatzung notwendig erscheint. Darüber hinaus ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, alle weiteren erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. An Bord des Flugzeuges begangene rechtswidrige Handlungen werden straf- bzw. zivilrechtlich verfolgt.

5.2 Verspätungen, Ädernungen von Flugzeiten und Annullierungen
SUNDAIR veranlasst ihr Möglichstes, Fluggäste und Gepäck pünktlich zu befördern. Die Fluggesellschaft ist bemüht, Änderungen von Flugzeiten auf ein Minimum zu beschränken und alle Fluggäste bzw. deren Reiseveranstalter frühestmöglich von derartigen Änderungen in Kenntnis zusetzen. Nach lokalem Recht sind durch die Behörden verhängte kurzfristige Streckenänderungen und/oder Streichungen aufgrund von Sicherheitsaspekten oder –beeinträchtigungen möglich.

Fluggästen wird empfohlen, sich die Flugzeit telefonisch 24 bis 48 Stunden vor Hin- oder Rückflug vom SUNDAIR-Kundenservice bestätigen zu lassen. SUNDAIR empfiehlt weiterhin, dass Fluggäste bei ihrer Reiseveranstalter-Buchung eine Telefonnummer hinterlassen, unter der sie am Reiseziel erreichbar sind.

Im Falle eines Wechsels hin zu einem anderen Luftfahrtunternehmen ist die Fluggesellschaft verpflichtet, unabhängig vom Grund des Wechsels alle angemessenen Schritte zu unternehmen, damit die Fluggäste über den Wechsel und die Identität des anderen Luftfahrtunternehmens schnellstmöglich in Kenntnis gesetzt werden. In jedem Fall werden die Fluggäste beim Check-in spätestens jedoch beim Einstieg informiert (Verordnung (EG) Nr.2111/2005).

Im Falle von Verspätungen und Annullierungen erbringt die Fluggesellschaft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß Verordnung (EG) Nr.261/2004.



6. Verhalten an BordFluggäste

Fluggäste sind verpflichtet, den Anweisungen der Besatzung zu folgen.

Fluggäste haben sich an Bord so zu verhalten, dass

- weder das Flugzeug noch Personen oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden;

- Besatzungsmitglieder bei der Ausübung ihrer Pflichten nicht behindert werden;

- andere Fluggäste oder die Flugbesatzung keine Sach- oder Personenschäden erleiden und keinen unzumutbaren Belastungen ausgesetzt sind;

-sie nicht gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Fluggesellschaft oder des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder gegen Anweisungen im Rahmen der Betriebsvorschriften verstoßen.

Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung privat mitgebrachter elektronischer Geräte mit Sende- oder Empfangseinheit (z. B. Laptops, Notebooks, Tablets, E-Books, Mobiltelefone) während des Fluges nur dann gestattet, wenn der Flugmodus aktiviert ist bzw. alle Sende- und Empfangsfunktionen deaktiviert wurden. Bluetooth- Zubehör (z. B. kabellose Tastatur, Kopfhörer) darf nur während des Fluges, jedoch nicht während des Starts und der Landung benutzt werden. Während der Sicherheitsunterweisungen ist die Benutzung jeglicher elektronischer Geräte untersagt.

6.1 Anschnallpflicht
Bitte beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, dass während des gesamten Fluges Anschnallpflicht während der Zeit besteht, in der Sie sich auf Ihrem Sitzplatz befinden. Den Anweisungen des Bordpersonals ist strikt Folge zu leisten.

6.2 Nichtraucherflüge
Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeuges und während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten. Verstöße gegen das Rauchverbot werden sofort zur Anzeige gebracht und können einen Abbruch des Fluges nach sich ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in jedem Fall von Ihnen zu tragen.

6.3 Alkoholische Getränke
Der Genuss von alkoholischen Getränken, die Sie selbst mit an Bord gebracht haben, ist während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt. Sollten Sie die Regel nicht befolgen, können Sie von der zukünftigen Beförderung ausgeschlossen werden.

6.4 Allergien
Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, aber auch im Sinne der anderen Fluggäste und der Flugsicherheit, dass Sie uns von etwaigen Allergien gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe spätestens 48 Stunden vor dem Abflug in Kenntnis setzen. SUNDAIR kann nicht garantieren, dass der Fluggast an Bord keinen Allergenen ausgesetzt ist. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, soweit der Fluggast eine Allergie mit der Folge einer erheblichen Gefährdung der eigenen Gesundheit gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe besitzt, deren Absenz an Bord, in der Verpflegung oder der Raumluft nicht garantiert werden kann.



7. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Flugzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.



8. Datenschutz

SUNDAIR erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beförderungsvertrages sowie der mit dem Beförderungsvertrag in Verbindungen stehenden Zusatzleistungen erforderlich ist. Diese Daten werden im Rahmen des Vertragszweckes unter Einsatz von Datenverarbeitungssystemen erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke der Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beförderungsvertrages sowie der mit dem Beförderungsvertrag in Verbindungen stehenden Zusatzleistungen. Dies beinhaltet insbesondere: die Vornahme von Reservierungen, den Erwerb eines Flugscheins, den Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs; der Ermöglichung bzw. Erleichterung von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren. In diesem Rahmen übermittelt SUNDAIR Daten an Dritte, die Vertragspartner von SUNDAIR sind, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beförderungsvertrages sowie der mit dem Beförderungsvertrag in Verbindungen stehendenZusatzleistungen erforderlich ist. Soweit sie hier zu gesetzlich verpflichtet ist, erhebt die Fluggesellschaft Passdaten und übermittelt diese an Behörden im In- und Ausland. Gleiches kann für im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag erhobene, verarbeitete und genutzte personenbezogene Buchungsdaten gelten falls die Übermittlungsanforderungen der jeweiligen Behörde auf zwingenden gesetzlichen Bestimmungen beruhen und die Übermittlung somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.



9. Haftung/Gesetzliche Hinweise

Es finden die jeweils gültigen Rechtsvorschriften in Verbindung mit den im Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr festgelegten Regelungen in Bezug auf Schäden an Körper und Leben des Fluggastes sowie seines Gepäcks Anwendung. Außer für Verletzungen an Leben oder Körper oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unabdingbar ist und auf deren Einhaltung der Fluggast regelhaft vertrauen darf, ist die Fluggesellschaft nur für Schäden haftbar, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens oder anderer, untergeordneter Haftungsbestimmungen, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 261/2004) bleiben unberührt. Etwaige Reklamationen und Anfragen in Bezug auf Reisegepäck sollten direkt bei Ankunft am Gepäckschalter vorgetragen werden. Ansonsten können Schäden schriftlich innerhalb der durch das Montrealer Übereinkommen vorgegeben Fristen geltend gemacht werden. Ein entsprechendes Schreiben ist an SUNDAIR, Knieperdamm 79, 18435 Stralsund, Deutschland, zu richten, alternativ kann das Online-Reklamationsformular benutzt werden.

Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche Waren oder zerbrechliche Gegenstände sind im Handgepäck zu befördern (maximal zulässiges Gewicht: 6 kg).

Es gelten die im Flugschein aufgeführten Informationen zu Haftungsbeschränkungen. Soweit im vorangegangenen Absatz nichts anderes bestimmt ist, finden die Einwendungen aus dem Montrealer Übereinkommen und dem anzuwendenden nationalen Recht uneingeschränkt Anwendung.

Hinweis gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 889/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen:

Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck: Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.

Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung: Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.110 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

Vorauszahlungen: Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 18.096 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).

Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich waren. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich waren. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck: Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

Beanstandungen beim Reisegepäck: Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen sobald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.

Klagefristen: Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen,erhoben werden.

Grundlage dieser Informationen: Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.

Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein abgeliefert worden ist. Die Haftung des Luftfahrtunternehmens ist in allen Fällen auf nachgewiesene Schäden begrenzt. Der zu ersetzende Schaden kann sich bei Mitverschulden reduzieren. Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmung in Art. 20 Montrealer Übereinkommen verwiesen.

HinweisgemäßVerordnung(EG)Nr.261/2004:

Diese Hinweise fassen Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Falle einer Annullierung, Flugverspätung und/oder Nichtbeförderung anzuwenden sind. Die Verordnung findet nur dann Anwendung, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sich (außer im Fall der Flugannullierung) rechtzeitig eingefunden hat, um zur angegebenen Zeit einzuchecken, und zu einem der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Tarife reist. Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen wie nachfolgend aufgeführt kann ausgeschlossen werden, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbare Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, politische Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel). Desgleichen kann der Anspruch des Fluggastes ausgeschlossen sein, falls er aus vertretbaren Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder aufgrund unzureichender Einreisedokumente und Passbestimmungen vom Flug ausgeschlossen wurde.

Laut der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegt eine Verspätung vor, wenn sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit bei Flügen über 3500 km Entfernung um mindestens 4 Stunden, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km sowie bei Flügen von mehr als 1500 km innerhalb der EU um mindestens 3Stunden und bei Flügen bis 1500km Entfernung um mindestens 2 Stunden verzögert.Falls nach vernünftigem Ermessen absehbar ist, dass der Flug wesentlich verspätet sein wird, hat der Fluggast Anspruch darauf, von der Fluggesellschaft Betreuungsleistungen zu erhalten. Diese Leistungen beschränken sich auf im Verhältnis zur Wartezeit angemessene Erfrischungen und die Möglichkeit für zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails. Eine Unterkunft für die Nacht wird bereitgestellt, sofern dies nach Ermessen der Fluglinie erforderlich ist. Die Fluggesellschaft braucht keine Betreuungsleistungen anzubieten, wenn hierdurch der Abflug noch weiter verzögert würde. Bei Verspätungen über 5 Stunden hat der Fluggast Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für den Flugschein in Bezug auf nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, und für bereits zurückgelegten Reiseabschnitte nur insoweit, wie der Flug im Hinblick auf die ursprüngliche Reiseplanung des Fluggastes zwecklos geworden ist, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im Falle einer Überbuchung hat der Fluggast gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf Betreuungsleistungen und Erstattung im bereits beschriebenen Umfang. Zusätzlich wird dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zum Endziel der gebuchten Flugreise angeboten. Diese Ersatzbeförderung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Sitzplätze kann der Fluggast stattdessen auch zu einem späteren Zeitpunkt oder einem von ihm gewünschten Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs-, Hotel- und Transferkosten, gerechnet ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der angebotenen Ersatzbeförderung, von ihm selbst zu tragen sind. Fluggäste, die unfreiwillig von der Beförderung ausgeschlossen werden, haben zusätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (in bar, per Scheck oder Überweisung oder, mit ihrer Einwilligung, in Form eines Gutscheins). Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der geplanten Reiseentfernung und von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei Flugentfernungen bis zu 1500 km beträgt die Ausgleichszahlung 250 EUR, zwischen 1500 und 3500 km und bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1500 km 400 EUR und bei allen anderen Flügen 600 EUR. Wird dem Fluggast ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km nicht später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beläuft sich die Ausgleichszahlung auf lediglich 50 % der oben genannten Zahlungsbeträge, d. h.125 EUR, 200 EUR oder 300 EUR. Sollte der Flug, für den der Fluggast eine bestätigte Buchung hat, annulliert worden sein, hat er die gleichen Rechte auf anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen, Erstattung und Ausgleichszahlung wie oben aufgeführt.Falls die Annullierung des Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfolgte, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, hat der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Desgleichen besteht kein Recht auf eine Ausgleichszahlung bei Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug, bei Information über die Annullierung innerhalb von 14 Tagen und 7 Tagen vor dem gebuchten Abflug und Abflug des angebotenen Alternativfluges nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit oder Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit sowie bei Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit oder Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit. Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der Verordnung ist für die Bundesrepublik Deutschland: das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig.

Hinweis gemäß Verordnung (EG) Nr. 2111/2005:

Die Fluggesellschaft unterrichtet unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s). Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt die Fluggesellschaft sicher, dass der Fluggast über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt die Fluggesellschaft dafür, dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht. Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet die Fluggesellschaft unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.

Achtung: Diese Hinweise sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 889/2002, Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erforderlich. Diese Hinweise stellen keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch können sie zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden.



10. Fristen für Ersatzansprüche und Klagen

10.1 Fristgerechte Schadenanzeige
Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Im Fall der Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben (7) Tagen dem Luftfrachtführer schriftlich Anzeige erstatten. Verspätungsschäden müssen binnen einundzwanzig (21) Tagen, nach dem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, dem Luftfrachtführer schriftlich erklärt werden. Schadensmeldungen müssen schriftlich erklärt werden. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen SUNDAIR ausgeschlossen.

Ein entsprechendes Schreiben ist an SUNDAIR GmbH, Knieperdamm 79, 18435 Stralsund, Deutschland, zu richten, alternativ kann das Online-Reklamationsformular benutzt werden.

Bargeld, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände, Haus- und Autoschlüssel sind im Handgepäck zu befördern (maximal zulässiges Gewicht: 6 kg).

10.2 Klagefristen
Im Rahmen einer internationalen Beförderung von Personen oder Reisegepäck können Klagen auf Schadenersatz nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

10.3 Verschiedenes
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hierdurch nicht berührt.



Stand: 11.04.2019